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Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.05.2000
222 C 120/99 -

Graffiti-Beseitigung stellt Instand­haltungs­arbeit dar

Umlage auf Betriebskosten unzulässig

Da die Beseitigung eines Graffitis von der Hausfassade zu den Instand­haltungs­arbeiten zählt, dürfen die Kosten dafür nicht auf die Betriebs­kosten­abrechnung umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Beseitigung eines Graffitis von der Fassade eines Mietshauses als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen.

Beseitigungskosten wegen Graffiti-Beseitigung nicht umlagefähig

Das Amtsgericht Köln war der Ansicht, dass die Reinigung einer Hausfassade von Graffitischmierereien dem Bereich der Instandhaltung zuzurechnen ist. Die Reinigungskosten dürfen daher nicht auf die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2001, 515/rb)

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