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Da die Beseitigung eines Graffitis von der Hausfassade zu den Instandhaltungsarbeiten zählt, dürfen die Kosten dafür nicht auf die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die
Das Amtsgericht Köln war der Ansicht, dass die Reinigung einer Hausfassade von Graffitischmierereien dem Bereich der Instandhaltung zuzurechnen ist. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2001, 515/rb)
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Dokument-Nr. 16658
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