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Die Kosten, die für die Beseitigung von Graffiti aufgewendet werden müssen, kann der Vermieter als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall machte eine Vermieterin gegen eine Mieterin Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung geltend. Vor Gericht stritten die Parteien um verschiedene Abrechnungsposten, darunter auch die Kosten für die Beseitigung von Graffiti-Schmierereien. Die Mieterin meinte, dass diese Kosten nicht auf sie abgewälzt werden dürften.
Das sah der Amtsgericht Berlin-Mitte aber anders.
Die Kosten für die Beseitigung der Graffiti seien Kosten der Hausreinigung, es sei denn, die Haussubstanz sei verletzt worden. In diesen Fällen handele es sich um Instandsetzungskosten. Die Sonderreinigung von Graffiti sei umlagefähig, wenn sie laufend beziehungsweise regelmäßig erforderlich werde und der Verursacher nicht feststellbar sei.
Hinweis:
Das Urteil hat zu heftigen Diskussionen geführt. Es bleibt daher abzuwarten, ob es Bestand haben wird und ähnliche Urteile folgen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5200
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