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Zahlt der Mieter geringfügig verspätet seine Miete, so rechtfertigt dies weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Insofern ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer
Das Landgericht Berlin entschied gegen die
Eine
Nach Auffassung des Gerichts sei die
Das Gericht betonte zwar, dass eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15651
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