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Zahlt ein Mieter über viele Jahre hinweg seine Miete entgegen der Vereinbarung im Mietvertrag zur Monatsmitte anstatt zum Monatsanfang, so kann er nicht fristlos gekündigt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte die Wohnung im Jahr 1983 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gemietet. Gemäß des Mietvertrags war die
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Ein Recht zur fristlosen Kündigung bestand nicht, da das
Nach § 543 Abs. 1 BGB kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Verschuldens der Parteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein
Der BGH führte weiter aus, dass der Mieter zwar aus dem Ausbleiben einer alsbaldigen Reaktion des Vermieters auf eine Vertragsverletzung nicht den Schluss ziehen darf, dass der Vermieter den Vertragsverstoß als Bagatelle ansieht oder er aus diesem Verhalten keine Konsequenzen herleiten wird. Anders verhielt es sich aber in dem vorliegenden Fall. Wenn der Vermieter ein wiederkehrendes vertragswidriges Verhalten des Mieters über Jahre widerspruchslos hinnimmt, hat er gegenüber dem Mieter zumindest den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14293
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