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Eine andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter stellt eine so gravierende Pflichtverletzung dar, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB* rechtfertigt.
Die Beklagten zu 1 bis 3 des zugrunde liegenden Falls sind seit 2005
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, das die andauernde und trotz wiederholter
Ferner hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch des Mieters wegen der drei Monatsmieten übersteigenden Kaution mit der Zahlung der überhöhten Kaution beginnt. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, dass dem
Außerordentliche fristlose
(1) Jede Vertragspartei kann das
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die
1.eine Frist oder
2.die sofortige
3.der
(1) Hat der
(2) (…)
(3) Der
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 11742
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