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Landgericht Berlin, Urteil vom 20.11.1980
61 S 200/80 -

Unerhebliche Minderung des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Mietsache berechtigt nicht zur Mietminderung

Defekte Sprech- und Schließanlage und nicht verschließbare Haustür berechtigen zu einer Mietminderung von insgesamt 5 %

Wird die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigt, so berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter Zahlung ausgebliebenen Mietzinses. Der Mietrückstand ergab sich aus einer Mietminderung seitens der Mieterin, wegen behaupteter Mängel. Die Wohnung der Mieterin lag im ersten Stock.

Zur Mietminderung berechtigte Mängel

Das Amtsgericht entschied, dass die nicht betriebsbereite Sprech- und Schließanlage der Haustür eine Mietminderung in Höhe von 5 % der Kaltmiete rechtfertigte. Die Haustür konnte nicht ins Schloss fallen, da die Schließzunge herausstand. Dadurch, dass die Haustür mit der Zunge stets gegen das Schließblech stieß, entstand bei der Mieterin eine der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache mindernde Geräuschentwicklung.

Unerhebliche Mängel

Die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch wurde nach Auffassung des Gerichts bei folgenden Zuständen nur unerheblich gemindert, so dass eine Mietminderung wegen dieser Punkte nicht in Betracht kam:

Fehlende Schlüssel für die Innentüren, überheizte Kammer, nicht abstellbare Heizkörper, Warmwasseruhr mit Kaltwasservorlauf, nur unerheblich von Null abweichender Zählerstand bei Einbau, gewisser Kaltwasservorlauf aus der Warmwasserleitung, nicht vollständige Abdichtung der Fugenverfliesung im Bad, eine fehlende Kachel.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2012
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1981, 673/rb)

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