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Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 15.11.2000
12 C 214/00 -

Warmwasser: Bei übermäßigem Kaltwasservorlauf ist Mietminderung von 10 % gerechtfertigt

Kaltwasservorlauf in Mietwohnung darf nicht länger als 10 Sekunden dauern

Der normgemäße Kaltwasservorlauf bei der Entnahme von Warmwasser darf nicht länger als 10 Sekunden dauern. Dabei dürfen höchstens 5 Liter Kaltwasser vorlaufen. Dies entschied das Amtsgericht Köpenick in einem Fall, in dem es in der Wohnung eines Mieterehepaars zu einem Kaltwasservorlauf von ca. 10 Liter kam, bevor warmes Wasser aus der Leitung floss. Dies geschah immer dann, wenn längere Zeit kein Warmwasser abgenommen wurde, insbesondere also am Morgen.

Das Gericht folgte den Ausführungen der betroffenen Mieter, die vorgetragen hatten, dass sie bei einem Duschbad am Morgen immer einen 10 Liter Eimer Wasser benutzt hätten, um das vorlaufende Kaltwasser aufzufangen, um dieses für andere Zwecke zu verwenden. Der Eimer sei randvoll mit Wasser gelaufen, bevor warmes Wasser anlag. Dies sei, so die Richter, ein "ungewöhnlich langer und übermäßiger Kaltwasservorlauf".

Übermäßiger Kaltwasservorlauf belastet Mieter zweifach

Dies belaste die Mieter gleich in zweifacher Hinsicht: Zum einen durch die Minderung der Tauglichkeit der Mietsache bei der Warmwasserversorgung, und zum anderen durch die zusätzlichen Kosten für den übermäßigen Kaltwasservorlauf. Insbesondere dadurch, dass die Mieter neben den Einschränkungen des Mietgebrauchs auch noch mit Mehrkosten für den Wasserbrauch belastet werden, sei die vorgenommene Minderung in Höhe von 10 % der Grundmiete angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köpenick (vt/we)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MM 2001, 46Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2001, Seite: 46

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