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Ein Mieter kann erwarten, dass der Vermieter nach einer notwendigen Reparatur an den Abwasserleitungen des Badezimmers optisch passende Wandfliesen anbringen lässt. Ansonsten kann der Mieter die Miete wegen eines optischen Mangels mindern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fläche des Badezimmers im Vergleich zur Gesamtwohnung sehr gering ist und auch die Benutzungszeit des Badezimmers eher gering ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kleve hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war es zu einem Abwasser- und Dichtungsschaden gekommen. Dieser machte eine teilweise Neuverfliesung des Badezimmers erforderlich. Die bei der Behebung des Wasserschadens zerstörten Badezimmerfliesen wurden durch andersfarbige ersetzt. Während früher das
Das Amtsgericht Kleve urteilte, dass der Mieter zur Minderung des Mietzinses gemäß § 537 BGB (jetzt: § 536 BGB) berechtigt sei. Die Wohnung sei mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindere. Die unterschiedliche Verfliesung in einem Raum stelle einen optischen Mangel dar. Das früher einheitliche Bild der Verfliesung sei jetzt zerstückelt, so dass insgesamt ein unruhiger Eindruck entstehe. Dadurch, dass nur die notwendigsten Kacheln ersetzt worden seien, biete sich jetzt ein zerstückeltes und den Raumeindruck störendes Bild dar.
Allerdings rechtfertige dieser optische Mangel eine Minderung des Mietzinses nur in Höhe von 5 %. Dabei müsse zunächst hervorgehoben werden, dass die Funktion des Badezimmers durch die Neuverfliesung nicht gelitten habe. Die Fliesenarbeiten seien durch einen Fachmann ausgeführt worden. Aus handwerklicher Sicht sei die Verfliesung nicht zu beanstanden.
Bei der Bemessung der Minderung müsse weiter berücksichtigt werden, dass der optische Mangel in dem
Bei Berücksichtigung all dieser Einzelheiten erschien dem Amtsgericht Kleve eine
§ 536 BGB (rao)
Die nach einer Reparatur im Badezimmer notwendig gewordene teilweise Neuverfliesung kann einen optischen Mangel darstellen, der zu einer Mietminderung berechtigt, wenn die Neufliesen ganz andersfarbig sind als die Bestandsfliesen. Bei der Höhe der Mietminderung ist zu berücksichtigen, dass die Fläche des Badezimmers in Bezug auf die Gesamtwohnfläche eher klein ist. Auch die Nutzungsdauer des Badezimmers ist im Vergleich zu den übrigen Zimmern als eher gering anzusehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Kleve (vt/pt)
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Dokument-Nr. 11963
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