wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.1980
61 S 171/80 -

Optische Beanstandungen stellen keine zur Mietminderung berechtigten Mängel dar

Defekte Sprech- und Schließanlage, defekter Stuck und weitere Mängel in der Wohnung berechtigen zu einer Mietminderung von insgesamt 15 %

Bestehen in einer Wohnung lediglich optische Beeinträchtigungen, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht beeinflussen, so berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Beklagten wegen behaupteter Mängel die Miete. Die Klägerin verlangte daraufhin Zahlung des gesamten Mietzinses. Sie meinte, es handelte sich um unerhebliche Mängel.

Optische Beanstandungen

Das Amtsgericht entschied, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs bei folgenden Punkten nicht bestand:

Große braune Flecken und Risse an der Decke, abblätternder Lackanstrich über der Badewanne, nicht richtig eingegipster Elektroschalter, Tapetenschäden, abblätternde Decke, nicht entfernte Leerrohre, ausbrechender Türabsatz, fehlende Steckschlüssel für Fenster, große Fugen zwischen den Dielen, große Fugen zwischen Scheuerleisten und Dielen, fehlende Balkonverkleidung.

Hierin sah das Gericht lediglich optische Beeinträchtigungen.

Wesentliche Mängel

Als zur Mietminderung berechtigte Mängel sah das Amtsgericht folgende Zustände an:

Mängel an den Gemeinschaftseinrichtungen (defekte Sprech- und Schließanlage der Haustür), defekter Stuck, Undichtigkeit der Heizungsrohre im Bad, fehlende Verkittung an der Wanne, nicht schließende Tür in der Küche, defekter Herd, defekte Wohnungseingangstür.

Diese Mängel führten zu einer Gesamtminderung von 15 % der Kaltmiete und zwar jeweils zu 5 % wegen der Mängel an den Gemeinschaftseinrichtungen, des defekten Stucks und der übrigen Mängel in der Wohnung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2012
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1981, 673/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Berlin_61-S-17180_Optische-Beanstandungen-stellen-keine-zur-Mietminderung-berechtigten-Maengel-dar~N14268

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14268 Dokument-Nr. 14268

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.