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Wird das Dach ausgebaut, kann der Mieter die Miete um 20 % mindern. Ebenso steht dem Mieter eine Mietminderung zu, wenn der Parkettboden erheblich beschädigt ist. Viele andere "Mängel", wie z.B. eine defekte Hausnummernbeleuchtung, eine glatte Stufe, rechtfertigen keine Mietminderung. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderten Mieter die Miete, weil nach ihrer Ansicht die Mietsache eine ganze Reihe von Mängeln aufwies. Das Landgericht Berlin konnte aber bei nur wenigen Mängeln eine erhebliche Beeinträchtigung erkennen.
Eine nicht funktionierende
Für die Ausbauarbeiten im Dachgeschoss setzte das Landgericht Berlin eine
Der Vermieter hatte vor Beginn der Bauarbeiten anlässlich des Dachgeschossausbaus den
Im
Teilweise abgeplatzte Farbe im
Das Landgericht Berlin konnte auch keinen erheblichen Mangel in der Tatsache erblicken, dass das Haustürschloss dazu neige, unter bestimmten Umständen zu verklemmen. Die bloße Möglichkeit genüge nicht. Wann und wie oft, das Türschloss tatsächlich verklemmt war, sei von den Mietern nicht dargelegt worden. Im Übrigen sei den Mietern die Eigenart des Türschlosses bekannt und sie hätten sich darauf eingestellt, indem sie nur den Türschnapper benutzten. Hierin könne keine beachtliche Beeinträchtigung des Gebrauchswerts der Wohnung erkannt werden, führte das Gericht aus.
Ein fehlendes Schloss für den Müllplatz stelle keinen Mietminderungsgrund dar. Insoweit bestehe keine Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsachen. Der Umstand, dass Dritte dort Müll ablagern, habe der Vermieter bestritten. Nähere Einzelheiten zu Art, Umfang und Ausmaß seien von den Mietern nicht vorgetragen worden.
Wenn sich bei Temperaturen unter 0 Grad Celsius auf der Hauseingangsstufe Glätte bilde, könne hierin Mangel der Mietsache erkannt werden, entschied das Landgericht Berlin.
Soweit die Mieter sich darauf berufen, dass bei starken wolkenbruchartigen Regenfällen Wasser in den Kellereingangsbereich laufe, sei dies auch kein Grund für eine
Eine nicht mehr unerhebliche Beeinträchtigung erblickte das Gericht in Schäden am Parkettboden. Im Parkettboden gab es lose Stäbe, Fugen und Höhenunterschiede. Gerechtfertigt sei eine Minderung von 2 %, das entspreche unter Berücksichtigung der Größe des Zimmers von 35 m2 und der Gesamtgröße der Wohnung von 113 m2 etwa einer Minderung von 6 % bezogen auf die anteilige Fläche des Parkettzimmers.
Bleihaltiges Trinkwasser stelle nicht zwangsläufig einen Mangel der Mietsache dar, stellte das Landgericht Berlin fest (vgl. LG Berlin GE 1996, 929; LG Hamburg MM 1991, 162). Das gelte jedenfalls dann, wenn sich der Bleigehalt durch kurzes Ablaufenlassen des Standwassers auf nach der Trinkwasserverordnung unbedenkliche Werte senken lasse. Das gehe hier aus einem Messprotokoll hervor. Die Bleirohre waren bereits bei Vertragsbeginn vorhanden und stellen die vertragsgemäße Ausstattung dar. Zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken sei es den Mietern zuzumuten, das Wasser morgens zunächst kurze Zeit ablaufen zu lassen. Dies stelle keine erhebliche Beeinträchtigung in einem Altbau dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/pt)
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