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Amtsgericht Warendorf, Urteil vom 28.03.2000
5 C 472/99 -

Mängel an der Toilettenspülung, Rollläden und Küchenherd berechtigen zu einer Mietminderung

Gesamtminderung von 12 %

Sind die Wasserspülung und der Herd fehlerhaft und funktionieren die Rollläden nicht ordnungsgemäß, ist eine Gesamtminderung von 12 % der Kaltmiete angemessen. Dies hat das Amtsgericht Warendorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Mietwohnung aufgrund der fehlerhaften Wasserspülung, Rollläden und des fehlerhaften Herds seine Miete.

Mangelhafte Wasserspülung

Das Amtsgericht entschied, dass eine Mietminderung der Kaltmiete um 5 % wegen der fehlerhaften Wasserspülung gerechtfertigt war. Nach Beseitigung des ursprünglichen Fehlers, war der Wasserdruck zu niedrig. Die Spülung musste mindestens fünf- bis sechsmal betätigt werden, um drei Blatt Toilettenpapier wegzuspülen. Darin lag ein erheblicher Mangel.

Mangelhafte Rollläden

Hinsichtlich der defekten Rollläden, hielt das Amtsgericht eine Minderung von 5 % für angemessen. Beim Heben und Senken der Rollläden im Schlafzimmer und Küche kam es vor, dass sie stehenblieben. Bei der Rolllade in der Küche zeigten sich auch Quietschgeräusche beim Hochziehen. Insgesamt war die Rolllade schwergängig.

Mangelhafter Herd

Dadurch, dass die Herdklappe nicht ordnungsgemäß funktionierte, war es den Mietern nicht möglich den Backofen ordnungsgemäß zu benutzen, so dass eine Minderungsquote von mindestens 2 % angesetzt werden durfte. Der Vermieter war auch für das ordnungsgemäße Funktionieren des Herdes verantwortlich, da der Herd mitgemietet wurde und somit Mietvertragsobjekt war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2012
Quelle: Amtsgericht Warendorf, ra-online (zt/WuM 2000, 379/rb)

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