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Auch die Mieter von Altbauwohnungen mit offensichtlich veralteten Standards im Bereich der Beheizbarkeit dürfen eine allmähliche Anpassung an heutige Standards von ihrem Vermieter verlangen. Andernfalls sind sie zu einer Minderung der Miete berechtigt. Gleichzeitig darf der Vermieter Mieterhöhungen nach erfolgten Modernisierungsarbeiten erheben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremerhaven hervor.
Die Beklagten im vorliegenden Fall waren
Die Kläger erklärten, die angeführten
Das Gericht ermittelte einen Mietminderungsanspruch um 10 Prozent gemäß § 537 Abs. 1 BGB. Nach erfolgter Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen konnte festgestellt werden, dass die Belüftungs- und Heizverhältnisse in der Küche, dem Vorraum und in der Toilette in der streitgegenständlichen Wohnung nach heutigen Standards unzureichend seien. Bei einer Probemessung konnte in einer Raumhöhe von einem Meter eine Temperatur von 18 Grad Celsius gemessen werden, in Fußbodenhöhe jedoch lediglich 10 Grad. Diese extremen Temperaturschichtverhältnisse, die der Sachverständige nach eigenen Angaben als ungemütlich empfunden habe, seien darauf zurückzuführen, dass der
Der Vermieter sei nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, von Zeit zu Zeit altbaubedingte Unzuträglichkeiten des Mietobjekts durch Anpassung an neue Standards zu beseitigen. Dies könne im Rahmen von Neuinvestitionen oder ohnehin irgendwann fälliger Ersatzinvestitionen erfolgen. Diese Verpflichtung könne der Vermieter auch nicht mit der Begründung von sich weisen, der
Neben dem veralteten Heizungssystem ärgerten die
Das Gericht führte hinsichtlich dieser
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bremerhaven (vt/st)
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Dokument-Nr. 12591
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