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Nimmt ein Arbeitnehmer bei einem Bewerbungsgespräch teil, obwohl er krankgeschrieben ist, so rechtfertigt dies nicht zwangsläufig die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Es kommt vielmehr auf die Art der Erkrankung an. Ein Arbeitnehmer muss daher nicht stets im Bett liegen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein leitender Angestellter einer Firma bewarb sich im Mai 2011 als Geschäftsführer einer städtischen gemeinnützigen GmbH. Im August 2011 kam es zu einem
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied gegen den
Der Angestellte habe sich durch die
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15965
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