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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2008
7 Sa 197/08 -

Beim "Blaumachen" erwischt: Krankgeschriebener Mitarbeiter muss Detektiveinsatz bezahlen

Schadensersatz wegen vertragswidriger Tätigkeit des Arbeitnehmers

Ein Arbeitgeber kann von seinem Mitarbeiter die Kosten für die Beauftragung eines Detektivbüros ersetzt verlangen, wenn die Detektivtätigkeit zur Feststellung einer vertragswidrigen Tätigkeit des Mitarbeiters erforderlich war. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz als Berufungsgericht und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Brief- und Zeitungszusteller mittels ärztlichen Attests krankschreiben lassen. Während der Zeit seiner Krankschreibung beschäftigte sein Arbeitgeber seine Frau als Vertreterin mit der nachts stattfindenden Austragetätigkeit. Der krankgeschriebene Mitarbeiter half ihr bei dieser Arbeit. Dabei wurde er gesehen. Der Arbeitgeber beauftragte daraufhin ein Detektivbüro mit der Beobachtung des Mitarbeiters in den folgenden Nächten.

Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht

Das Gericht begründete die Verurteilung des Arbeitnehmers zu Schadensersatz damit, dass dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorsätzlich verletzt habe, indem er die Arbeitsunfähigkeit zumindest während der Zeit, in der er von der Detektei beobachtet wurde, vorgetäuscht und den Arbeitgeber veranlasst habe, seine Ehefrau für ihn als Aushilfskraft einzustellen und zu bezahlen. Tatsächlich sei er aber nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe zumindest in den zwei Nächten, in denen er durch die Detektive beobachtet wurde, genau jene Tätigkeiten verrichtet, die er arbeitsvertraglich hätte erbringen müssen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert generelle Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitnehmer hatte sich mit dem Argument verteidigt, dass ihm aus medizinischer Sicht lediglich verwehrt gewesen sei, eine vollschichtige Arbeitstätigkeit auszuüben. Die zwei Arbeitsstunden, während derer er seiner Frau aushalf, seien ihm trotz Erkrankung möglich gewesen. Das Gericht trat dem entgegen und entschied, dass er für diesen Vortrag die Darlegungs- und Beweislast trage. Dieser Darlegungslast sei er nicht gerecht geworden. In der Regel werde nämlich mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert, dass ein Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitstätigkeit aus Krankheitsgründen generell nicht ausführen könne. Das von dem Mitarbeiter im Prozess vorgelegte ärztliche Attest ergebe keine ausnahmsweise bestehende tägliche Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden bei genereller Arbeitsunfähigkeit.

Ersatzanspruch für erforderliche Aufwendungen umfasst auch Detektivkosten

Der Mitarbeiter muss sämtliche Aufwendungen erstatten, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen hätte. Dazu gehören in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall die Detektivkosten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2009
Quelle: ra-online (we)

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