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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass dem Betriebsrat bei der Einrichtung einer Facebook-Seite des Arbeitsgebers kein Mitbestimmungsrecht zusteht. Nach Auslegung des Gerichts stellt eine Seite als solches keine technische Einrichtung dar, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen.
Im zugrunde liegenden Verfahren verlangte der Konzernbetriebsrat von der Arbeitgeberin, ihre Seite auf www.facebook.com abzuschalten. Die Arbeitgeberin nimmt in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese. Sie eröffnete ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats eine konzernweite Facebook-Seite. Die Nutzer erhielten die Möglichkeit, Kommentare abzugeben, die auf der virtuellen Pinnwand eingestellt und von den Facebook-Nutzern betrachtet bzw. weiter kommentiert werden können. Die Arbeitgeberin informierte die Mitarbeiter über die Seite und wies auf diese bei den Spendeterminen in Flugblättern hin. Auf der Facebook-Seite wurden mehrere negative Kommentare über die Qualität der Mitarbeiter bei Blutspenden veröffentlicht.
Der Konzernbetriebsrat ist der Auffassung, dass ihm ein
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin den Antrag des Konzernbetriebsrats zurückgewiesen. Dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 20449
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