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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2016
9 TaBV 1519/15 -

Sozialplan für entlassene Beschäftigte der Fluggastabfertigung am Flughafen Berlin-Tegel ist unwirksam

Gesetzlicher Regelungsauftrag von Einigungsstelle nicht erfüllt

Der von der Einigungsstelle im Zusammenhang mit der Massenentlassung bei der Fluggastabfertigung des Flughafens Berlin-Tegel beschlossene Sozialplan ist unwirksam. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG fertigte im Auftrag eines konzernangehörigen Unternehmens auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere ab, wobei entstandene betriebswirtschaftliche Verluste stets ausgeglichen wurden. Nach Kündigung dieser Aufträge kündigte die Arbeitgeberin sämtliche Arbeitsverhältnisse ihrer Beschäftigten und verhandelte mit dem Betriebsrat in einer betrieblichen Einigungsstelle über einen Sozialplan. Die Einigungsstelle beschloss am 21. Januar 2015 einen Sozialplan, der vor allem die Bildung einer sogenannten Transfergesellschaft zur Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer vorsieht. Der Betriebsrat focht den Sozialplan u. a. mit der Begründung an, dass er zu geringe finanzielle Leistungen der Arbeitgeberin vorsehe.

LAG erklärt Sozialplan für unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärte den Sozialplan für unwirksam, da die Einigungsstelle die Verteilung der finanziellen Mittel zur Qualifizierung nicht geregelt, sondern dies der Transfergesellschaft überlassen habe, und dies bei einer vorgesehenen Rückzahlung nicht verbrauchter Beträge an die Arbeitgeberin. Damit habe die Einigungsstelle ihren gesetzlichen Regelungsauftrag nicht erfüllt. Zudem enthalte der von der Einigungsstelle vorgeschriebene Vertrag einer Aufhebungsvereinbarung zum Übertritt in die Transfergesellschaft Regelungen u. a. zum Ausschluss weitergehender Ansprüche, die nicht durch die Einigungsstelle vorgegeben werden durften. Ob trotz der schlechten finanziellen Lage der Arbeitgeberin vor dem Hintergrund des bisherigen Ausgleichs von Verlusten eine bessere finanzielle Ausstattung des Sozialplans erforderlich wäre, hat das Landesarbeitsgericht nicht entschieden.

Die Einigungsstelle muss nun erneut über die Aufstellung eines Sozialplans entscheiden; welchen Inhalt dieser Sozialplan haben wird, steht derzeit nicht fest.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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