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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.07.2015
13 BV 1848/15 -

Sozialplan nach Massenentlassungen auf dem Berliner Flughafen Tegel unwirksam

Leistungen eines Sozialplans dürfen nicht von Vorgaben eines Konzernunternehmens abhängen

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass der von der Einigungsstelle im Zusammenhang mit einer Massenentlassung bei der Fluggastabfertigung des Flughafens Berlin-Tegel beschlossene Sozialplan unwirksam ist.

Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Verfahrens - die Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG - fertigte im Auftrag eines zum gleichen Konzern gehörenden Unternehmens auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere ab, wobei die entstandenen betriebswirtschaftlichen Verluste stets konzernintern ausgeglichen wurden. Nach einer Kündigung aller Aufträge kündigte sie die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer und verhandelte mit dem Betriebsrat in einer betrieblichen Einigungsstelle über einen Sozialplan. Die Einigungsstelle beschloss am 21. Januar 2015 einen Sozialplan, dessen Leistungen teilweise von Vorgaben eines Konzernunternehmens abhingen und der die Bildung einer so genannten Transfergesellschaft zur Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer vorsieht.

Regelungen zur Transfergesellschaft unterliegen nicht zwingendem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Das Arbeitsgericht Berlin erklärte den Sozialplan auf Antrag des Betriebsrats für unwirksam. Es sei unzulässig, die Dotierung des Sozialplans von der Entscheidung eines Dritten abhängig zu machen; vielmehr müsse die Einigungsstelle selbst entscheiden, ob und ggf. in welcher Weise die den Arbeitnehmern entstehenden Nachteile ausgeglichen oder gemildert werden. Die vorgesehenen Leistungen seien zudem unzureichend. Die Einigungsstelle habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die aufgetretenen Verluste bislang konzernintern ausgeglichen wurden und deshalb zu erwarten gewesen sei, dass auch angemessene Abfindungen innerhalb des Konzerns finanziert werden würden. Die Regelungen zur Transfergesellschaft unterlägen teilweise nicht dem zwingenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und könnten daher nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle getroffen werden. Es sei auch zweifelhaft, ob durch die erfolgte Ausgestaltung der Transfergesellschaft eine Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer wirklich vermieden werden konnte.

Wirksamkeit der Kündigungen nicht von Entscheidung über Wirksamkeit des Sozialplans abhängig

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; sie kann mit der Beschwerde an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, muss die Einigungsstelle erneut über die Aufstellung eines Sozialplans entscheiden; die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen hängt nicht von der Entscheidung über die Wirksamkeit des Sozialplans ab.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2015
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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