wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016
4 Sa 5/16 -

Grobe Beleidigung eines Vorgesetzten in Chronik eines Facebook-Nutzers mittels Emoticons kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Abmahnung ausreichend aufgrund von Einzelfallumständen

Beleidigt ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten in der Chronik eines Facebook-Nutzers mittels Emoticons grob, so kann dies seine fristlose Kündigung rechtfertigen. Jedoch kann aufgrund der Einzelfallumstände eine Abmahnung ausreichend sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Baden-Württemberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bei einem Maschinenbauunternehmen beschäftigter Montagearbeiter beleidigte im Juli 2015 zwei seiner Vorgesetzen im Rahmen einer Diskussion auf der Facebook-Chronik eines Kollegen. Hintergrund der Diskussion, an der sich 21 Personen beteiligt hatten, war die Arbeitsunfähigkeit des Kollegen. Im Rahmen der Diskussion bezeichnete der Montagearbeiter einen seiner Vorgesetzten als "fettes Schwein", wobei er statt des Wortes "Schwein" das entsprechende Emoticon verwendet hatte. Einen weiteren Vorgesetzten bezeichnete er, wiederum mit Hilfe eines Emoticons, als "Bärenkopf". Nachdem die Arbeitgeberin davon Kenntnis erlangte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Montagearbeiter fristlos. Dagegen erhob der Montagearbeiter Kündigungsschutzklage.

Arbeitsgericht gibt Kündigungsschutzklage statt

Das Arbeitsgericht Pforzheim gab der Kündigungsschutzklage statt. Die fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt gewesen. Es hätte vielmehr ausgereicht eine Abmahnung auszusprechen. Angesichts der 16-jährigen beanstandungsfreien Tätigkeit des Montagearbeiters sei eine Abmahnung nicht entbehrlich gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Berufung ein.

Landesarbeitsgericht verneint ebenfalls Wirksamkeit der fristlosen Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Berufung der Arbeitgeberin zurück. Zwar habe der Montagearbeiter zwei seiner Vorgesetzten mittels der Emoticons grob beleidigt. Eine solch grobe Beleidigung rechtfertige grundsätzlich auch eine fristlose Kündigung. Jedoch sei eine Kündigung nicht erforderlich gewesen. Es wäre vielmehr ausreichend gewesen, den Montagearbeiter abzumahnen.

Erforderlichkeit einer Abmahnung aufgrund Einzelfallumstände

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei zu Gunsten des Montagearbeiters zu berücksichtigen gewesen, dass ihm die Tragweite und Reichweite seiner Beleidigungen nicht bewusst gewesen sei. Die vom Montagearbeiter verwendeten Bezeichnungen haben Außenstehende nicht notwendigerweise als Beleidigungen ansehen müssen. Zudem sei seine 16-jährige beanstandungsfreie Tätigkeit zu berücksichtigen gewesen. Der Montagearbeiter sei ein überdurchschnittlich guter Mitarbeiter gewesen. Nicht außer Betracht habe ferner bleiben dürfen, dass der mit einem Grad der Behinderung von 20 versehene Montagearbeiter im Wechsel mit seiner Ehefrau in Teilzeit sein einjähriges Kind sowie seine demenzkranke Großmutter gepflegt habe. Diese Betreuung sei im Falle eines Arbeitsplatzverlustes in Gefahr gewesen. Schließlich habe zu Gunsten des Montagearbeiters gesprochen, dass er in keinem ständigen Kontakt mit den Vorgesetzten gestanden habe. Aufgrund dieser Umstände sei eine Abmahnung ausreichend gewesen, um ein künftiges Fehlverhalten auszuschließen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LAG-Baden-Wuerttemberg_4-Sa-516_Grobe-Beleidigung-eines-Vorgesetzten-in-Chronik-eines-Facebook-Nutzers-mittels-Emoticons-kann-fristlose-Kuendigung-rechtfertigen~N23414

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 23414 Dokument-Nr. 23414

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.