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Macht ein Arbeitnehmer in einer offenen Facebook-Gruppe Äußerungen wie "ich kotze gleich" und "asoziale Gesellschafter", stellt dies eine grobe Beleidigung dar und rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Mediengestalter von seinem Arbeitgeber, einem Druckbetrieb, im Dezember 2011 fristlos gekündigt. Hintergrund der Kündigung war, dass der Mitarbeiter im Oktober 2011 in einer offenen
Das Arbeitsgericht Kassel gab der Klage mit der Begründung statt, dass die Bezeichnung der
Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Zwar habe die Bezeichnung der
Dennoch folgte das Landesarbeitsgericht der Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinter dem Interesse des Mediengestalters an dessen Fortbestand zurücktreten musste. Zwar sei zu Lasten des Arbeitnehmers unter anderem zu berücksichtigen gewesen, dass bei Äußerungen im Internet die Gefahr besteht, dass es schnell zu einer hohen Verbreitung kommt.
Demgegenüber habe zu seinen Gunsten gesprochen, so das Landesarbeitsgericht weiter, dass er seit fast 28 Jahre beanstandungsfrei im Betrieb gearbeitet und er sich aufrichtig entschuldigt hatte. Außerdem sei mildernd zu berücksichtigen gewesen, dass er die Äußerung nach einer Nachtschicht am frühen Morgen vor dem Hintergrund eines ungelösten Tarifkonflikts getätigt und über eine Schwerbehinderung verfügte.
Darüber hinaus sei nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts zu beachten gewesen, dass sich Diskussionsbeiträge bei
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2013
Quelle: Hessiches Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16809
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