kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Eine fristlose Kündigung eines seit 25 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Arbeitgeberbeleidigung durch das Anklicken des "Gefällt-mir-Buttons" auf Facebook ist unwirksam. Der Arbeitgeber ist lediglich zu einer Abmahnung berechtigt. Dies hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall "postete" der Ehemann der Arbeitnehmerin auf dem sozialen Netzwerk "Facebook" den
Nach § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung des Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der Kündigungsgrund kann zum Beispiel im persönlichen Vertrauensbereich liegen. Dazu gehört die Pflicht des Arbeitnehmers auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und seine schutzwürdigen Interessen zu wahren. Auch bei Verstößen gegen die Pflicht zu loyalen Verhalten ist jedoch grundsätzlich vor Ausspruch einer Kündigung eine
Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes sind die Eintragungen des Ehemannes nicht geeignet die Kündigung zu rechtfertigen. Die Arbeitnehmerin trägt grundsätzlich keine Verantwortung für von ihrem Ehemann abgegebene Stellungnahmen. Sie trifft allenfalls die Pflicht auf ihren Ehemann dahingehend einzuwirken, Arbeitgeberschädigenden Äußerungen zu unterlassen. Eine solche Pflichtverletzung lag hier jedoch nicht vor, da die Eintragungen nach Bekannt werden der Vorwürfe gelöscht wurden und zu vermuten ist, dass dies auf Veranlassung der Arbeitnehmerin geschah.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes rechtfertigt der Ausspruch der Kündigung auch nicht, dass die Arbeitnehmerin den Button möglicherweise selbst gedrückt habe. Bloße auf Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (BAG, Urt. v. 10.02.2005 - 2 AZR 189/04). Die Verdächtigung die Arbeitnehmerin habe den Button gedrückt wurde dadurch entkräftet, dass auch der Ehemann Zugang zur Facebook-Seite der Arbeitnehmerin hatte und somit den Button gesetzt habe könnte. Weiterhin lässt sich die Verdächtigung sie sei über die Aktivitäten ihres Ehemannes informiert und befürworte diese nicht dadurch ableiten, dass sie sich in ihrer Stellungnahme nicht eindeutig von den Äußerungen ihres Ehemannes distanziert habe. Das distanzierte Verhalten diente dem Schutz ihres Ehemannes vor einer angekündigten Strafverfolgung und ist ihr insoweit nicht vorzuwerfen.
Aber auch wenn die Arbeitnehmerin den Button selbst gedrückt hätte, wäre diese Loyalitätspflichtverletzung laut dem Arbeitsgericht nicht geeignet, die Kündigung des seit 25 Jahren unbeanstandet bestehenden Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Der Verstoß der Arbeitnehmerin würde dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2012
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Dessau-Roßlau (vt/rb)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Arbeitsgericht-Dessau-Rosslau_1-Ca-14811_Fristlose-Kuendigung-nach-Arbeitgeberbeleidigung-durch-Anklicken-des-Gefaellt-mir-Buttons-auf-Facebook-unwirksam~N14020
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 14020
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.