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Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer eine Beurteilung von dessen Leistungs- und Führungsqualitäten in Form eines Arbeitszeugnisses. In der Schlussformel ist jedoch lediglich eine Höflichkeitsbekundung zu sehen, so dass der Kläger eine Korrektur dieses Teils des Zeugnisses nicht einfordern kann. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hervor.
Im vorliegenden Fall forderte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Abänderung der
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erkannte jedoch keinen rechtlichen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer positiven
Der Anspruch an ein korrektes Zeugnis sei die allgemeine Verständlichkeit. In diesem Rahmen sei der Arbeitgeber jedoch frei in seiner Formulierung. Als "falsch" gelte ein Zeugnis erst dann, wenn es Merkmale enthalte, die den Zweck hätten, den Arbeitnehmer in einer nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen oder aus denen eine Distanzierung des Arbeitgebers vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung hervorgehe und damit eine Abwertung des Zeugnisinhalts vorgenommen werde. Ein unzulässiges Geheimzeichen könne auch im Auslassen eines an sich erwarteten Zeugnisinhalts bestehen (BAG vom 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00). Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu unzulässigem Auslassen, dem sogenannten "beredten Schweigen", betreffe den gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt, also die Leistungs- und Führungsbeurteilung des Arbeitnehmers. Diese Rechtsprechung sei jedoch auf das Fehlen von Schlussformulierungen nicht zu übertragen. Da in der vorliegenden
Wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 03.11.2010 (Az: 12 Sa 974/10) zu Recht ausführe, sei Höflichkeit neben anderen Werten wie Disziplin, Pünktlichkeit und Rücksichtnahme ein kultureller Wert und manifestiere sich in freundlicher Konzilianz. Eine freundliche
Auf die Frage einer bestehenden Üblichkeit eines Verwendens von Schlussformulierungen beziehungsweise einer Erwartung potentieller Arbeitgeber dahingehend, dass eine
Auf eine allgemeine Höflichkeitsbekundung am Ende eines qualifizierten Zeugnisses, die offensichtlich keinen Bezug zum Verhalten und/oder der Leistung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis hat, sind die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum beredten Schweigen nicht anzuwenden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2012
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (vt/st)
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Dokument-Nr. 13591
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