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Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis, so hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, daß seine Leistung der Wahrheit gemäß beurteilt wird.
Bei deren Einschätzung hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, der von den Gerichten für Arbeitssachen nur beschränkt überprüfbar ist. Voll überprüfbar sind dagegen die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Leistungsbeurteilung zugrunde gelegt hat. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insgesamt eine "durchschnittliche" Leistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als "unterdurchschnittlich" beurteilt, obliegt dem Arbeitgeber, die seiner Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.
Der Entscheidung des Neunten Senats lag ein Zeugnis zugrunde, das dem Arbeitnehmer bescheinigte, er habe "zur vollen Zufriedenheit" des Arbeitgebers gearbeitet. Der Arbeitnehmer machte geltend, dieses Gesamturteil attestiere eine nur "befriedigende/durchschnittliche" Leistung, tatsächlich habe er die Note "gut" verdient. Die Beklagte müsse ihm deshalb bescheinigen, er habe "stets" zur vollen Zufriedenheit gearbeitet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte den Kläger als "überdurchschnittlich" beurteilt habe. Es hat deshalb die zwischen den Parteien streitigen Tatsachen über die dem Kläger erteilten Arbeitsaufgaben und der Art und Weise ihrer Erledigung durch den Kläger nicht aufgeklärt. Das war fehlerhaft. Nach der im Arbeitsleben weithin üblichen "Zufriedenheitsskala" hat die Beklagte dem Kläger lediglich eine durchschnittliche und keine gute Gesamtleistung bescheinigt. Ob die Leistung des Klägers tatsächlich zusammenfassend als gut zu beurteilen ist, wird das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären haben.
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis eine gut durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2005
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht
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Dokument-Nr. 1268
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