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Ein Arbeitnehmer kann im Arbeitszeugnis jedenfalls dann keine Schlussformel, in der ihm gedankt wird und alles Gute für den weiteren beruflichen und privaten Lebensweg gewünscht wird, verlangen, wenn ihm nur eine "befriedigende" Leistungs- und Verhaltensbewertung zusteht. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer fast sieben Jahre als Automobilverkäufer beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er dem Arbeitnehmer ein Eigentumsdelikt vorwarf. Gegen die Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer gerichtlich. Im Laufe des Kündigungsschutzprozesses schlossen die Streitparteien vor dem Landesarbeitsgericht einen Vergleich, in dem die fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung aus betrieblichen Gründen umgewandelt wurde. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen, welches eine Leistungsbeurteilung "zur vollen Zufriedenheit" enthalten sollte.
Der Arbeitgeber erstellte das Zeugnis, in dem es hieß: "… Herr Q. hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war einwandfrei. Das Arbeitsverhältnis musste aus betrieblichen Gründen beendet werden."
Der Arbeitgeber weigerte sich eine Dankes- und Wunschformel in das Zeugnis zu schreiben. Daher klagte der Arbeitnehmer in einem neuen Prozess. Er verlangte die Schlussformel: "Wir danken Herrn Q. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute."
Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf als auch vor dem Landgericht Düsseldorf keinen Erfolg.
Das Landgericht Düsseldorf zitierte zunächst ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hatte zu § 630 BGB angenommen, dass eine
Andererseits sei es gefestigte Rechtsprechung, dass ein Arbeitszeugnis - neben dem Wahrheitsgebot - im Interesse des beruflichen Fortkommens des Arbeitnehmers wohlwollend zu fassen sei (BAG, Urteil v. 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 - = NZA 2006, 104). Im Lichte des zeugnisrechtlichen Wohlwollensgebotes zum § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO könne es als negativ zu bewerten sein, wenn die
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass dem Arbeitnehmer - hier im Fall - die Dankes- und Zukunftsformel deshalb nicht zustehe, weil sie zu weitgehend sei. Der Arbeitnehmer könne nicht verlangen, dass der Arbeitgeber seinen "Dank für die gute Zusammenarbeit" äußert und die Zukunftswünsche nicht nur auf den beruflichen, sondern auch den privaten Lebensweg bezieht. Sehe man den Arbeitgeber grundsätzlich für verpflichtet an, in das qualifizierte Zeugnis, eine bewertungsneutrale
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2011
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Düsseldorf (vt/pt)
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