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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2010
12 Sa 974/10 -

Arbeitnehmer hat Anspruch auf positive Schlussformel im Arbeitszeugnis

Zumindest bei einem überdurchschnittlich positiven Zeugnis muss eine wohlwollende Schlussformel im Arbeitszeugnis stehen

Der Arbeitnehmer hat bei einer überdurchschnittlich positiven Beurteilung einen Anspruch auf eine wohlwollende Schlussformel im Arbeitszeugnis. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien über die Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel im Schlusssatz des Arbeitszeugnisses. Da sich die Arbeitgeberin weigerte eine solche Schlussformel aufzunehmen, klagte die Arbeitnehmerin auf Aufnahme folgenden Satzes: "Wir danken [der Arbeitnehmerin] für ihre geleistete Arbeit und wünschen ihr auf ihrem weiteren Berufsweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg." Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Dagegen wendete sich die Berufung der Arbeitnehmerin.

Arbeitgeber muss Formulierung aufnehmen

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Arbeitnehmerin recht. Die Arbeitgeberin sei gemäß § 109 GewO verpflichtet, die Dankes- und Wunschformel in das Arbeitszeugnis aufzunehmen. Die Verpflichtung bestehe, wenn - wie hier - eine überdurchschnittliche positive Beurteilung des Leistungs- und Führungsverhaltens des Arbeitnehmers erfolgte bzw. dem Arbeitnehmer eine Bewertung über ein "befriedigend" zustehe. In diesem Fall könne das Weglassen der Schlussformel geeignet sein, die Beurteilung abzuwerten. Der Arbeitgeber sei jedoch dem "Wohlwollensgebot" gegenüber seinem Arbeitnehmer verpflichtet und dürfe dessen weiteres Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren.

Schlussformel wahrt Höflichkeitsformen

Zwar handele es sich, so das Landesarbeitsgericht weiter, bei dem Schlusssatz in einem Arbeitszeugnis um eine reine Höflichkeitsbekundung. Dennoch schulde der Arbeitgeber weder Emotionsarbeit noch werde in einem Rechtsstreit von ihm als Gefühlsausdruck formulierte Aussagen auf Echtheit überprüft. Die freundliche Schlussformel sei nicht Kundgabe wirklicher oder vorgeblicher Empfindungen. Der Arbeitgeber äußere nicht seine subjektiv aufrichtigen Gefühle, sondern wahre nur allgemeine Standards und Höflichkeitsformen. Das Weglassen solcher Formeln könne dementsprechend als Distanzierung und Brüskierung des beurteilten Mitarbeiters empfunden werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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