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Zur Darlegung eines Mietmangels genügt es nicht, dass der Mieter pauschal behauptet, dass es aufgrund der Sonneneinstrahlung zu einer Aufheizung der Räume kommt. Es sind vielmehr Angaben über die Außentemperaturen und die Raumtemperaturen erforderlich. Zudem genügt zur Annahme eines Mangels nicht, auf die ArbeitsstättenVO, Arbeitsstätten-Richtlinie und DIN 1946 anzustellen. Dies hat das Kammergericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die
Das Landgericht gab der Klage statt. Denn einen Mangel der Mietsache habe die
Das Kammergericht entschied gegen die
Durch die Vornahme von Kühlungsmaßnahmen habe die
Das Kammergericht hielt es darüber hinaus für unzulässig, das Vorliegen eines Mangels anhand der ArbeitsstättenVO, Arbeitsstätten-Richtlinie und DIN 1946 zu bestimmen (bejahend: OLG Köln, Urt. v. 28.10.1991 - 2 U 185/90, OLG Hamm, Urt. v. 18.10.1994 - 7 U 132/93 und OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.06.1998 - 24 U 194/96). Es schloss sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt an (Urt. v. 19.01.2007 - 2 U 106/06), wonach die Hitze durch Sonneinstrahlung in nicht baurechtswidrigen Gebäuden zum allgemeinen Lebensrisiko des Mieters gehöre und dieser selbst gegebenenfalls Maßnahmen zur Abkühlung treffen müsse. Zwar erkannte das Kammergericht an, dass ein Mangel der Mietsache nicht allein durch Einhaltung des Baurechts ausgeschlossen wird. Werden aber die technischen Normen eingehalten, so könne angenommen werden, dass mangels anderer Vereinbarungen kein Mangel vorliegt. In diesem Zusammengang sei insbesondere zu beachten gewesen, dass die ArbeitsstättenVO und -Richtlinie arbeitsrechtliche Regelungen enthalten, die der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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