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Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. In Pausen sind Wege zwecks Nahrungsaufnahme versichert. Werden diese Wege wegen anderer privater Angelegenheiten - wie z.B. des Abholens von Kleidungsstücken aus der Reinigung - unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel den Beweis zu erbringen, dass er im konkreten Zeitpunkt des Unfallereignisses mit der Motivation auf Nahrungsaufnahme unterwegs gewesen ist. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall stürzte eine 52-jährige Sekretärin in der
Die Berufungsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Diese
Für das Hessische Landessozialgericht war nach Vernehmung von Zeugen und Würdigung der erhobenen Beweise dennoch nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Klägerin sich mit dem Ziel der Nahrungsaufnahme in dem Fastfood-Restaurant auf die Treppe zur B-Ebene begeben habe. Die Beweislast für ihre Motivation trage hierbei die Klägerin.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte, [...]
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 20816
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