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Ein Sturz auf Salatsauce in der Werkskantine des Arbeitgebers stellt keinen Arbeitsunfall dar. Bei der Nahrungsaufnahme handelt es sich grundsätzlich um eine dem privaten – nicht unfallversicherten – Lebensbereich zugeordnete Tätigkeit. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn.
Der im Landkreis Ludwigsburg wohnhafte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist im Werk S der X. AG beschäftigt. Auf deren Werksgelände subventioniert sie eine ausschließlich für ihre Arbeitnehmer offene Kantine. An einem Maitag im Jahr 2010 suchte der Kläger um 11.45 Uhr die Werkskantine auf, um zu Mittag zu essen. Dabei rutschte er mit einem Tablett in der Hand auf Salatsoße aus. Diese war zuvor auf die Bodenfliesen verschüttet worden. Er stürzte auf den linken Ellenbogen und brach sich den Arm.
Die beklagte
Das Sozialgericht Heilbronn hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Zum Zeitpunkt seines Sturzes an der Salatbar der Werkskantine habe der Kläger keine Handlung verrichtet, die der unfallversicherten Tätigkeit (hier als Beschäftigter in der Fahrzeugentwicklung) zuzurechnen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handele es sich bei der Nahrungsaufnahme nämlich grundsätzlich um eine eigenwirtschaftliche (=private, nicht unfallversicherte) Tätigkeit, da Essen und Trinken unabhängig von der versicherten Tätigkeit erforderlich sei. Nichts anders gelte hier. Zwar werde die Werkskantine vom Arbeitgeber subventioniert. Jedoch sei es betriebsbedingt nicht erforderlich gewesen, gerade dort zu essen - anders als z.B. bei einem Geschäftsessen. Außergewöhnliche Begleitumstände - wie die Notwendigkeit, das Essen aus betrieblichen Gründen hastig in der Werkskantine verzehren zu müssen - lägen nicht vor. Zudem hätte der Kläger genauso bei Aufsuchen eines privat betriebenen Schnellrestaurants
Der Kläger, der heute noch an den Folgen seines Sturzes leidet, hat angekündigt, Schadensersatzansprüche gegen die Werkskantine geltend zu machen.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
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Die Anerkennung als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2012
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
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Dokument-Nr. 13247
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