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Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen - wie z.B. Essen oder Einkaufen - können allerdings die versicherte Tätigkeit und damit den Unfallversicherungsschutz unterbrechen. Dies gilt auch für das private Telefonieren während der Arbeitszeit, wenn damit die versicherte Tätigkeit nicht lediglich geringfügig unterbrochen wird. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Lagerarbeiter aus Wiesbaden, der an einem Tisch in der Lagerhalle Ware kontrollierte, seine Frau mit dem Handy anrufen. Da es in der Lagerhalle zu laut ist und eine schlechte Verbindung besteht, ging der Mann nach draußen auf die Laderampe. Als er nach dem zwei- bis dreiminütigen Telefonat in die Halle zurückkehren wollte, blieb er an einem an der Laderampe montierten Begrenzungswinkel hängen, verdrehte sich das Knie und erlitt eine Kreuzbandruptur. Der 45-jährige Mann beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die
Die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts und der Vorinstanz gaben der
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte, [...]
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2013
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16857
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