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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.10.2013
L 17 U 180/12 -

Sturz beim Autowaschen ist kein Arbeitsunfall

Überwiegend privat genutztes Fahrzeug stellt kein Arbeitsgerät dar und schließt somit den gesetzlichen Unfall­versicherungs­schutz aus

Wer als Unternehmer seine Geschäftsfahrt unterbricht, um sein sonst überwiegend privat genutztes Fahrzeug zu waschen und sich dabei verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht.

Der Kläger des zugrunde Falls betreibt als selbstständiger Unternehmer eine Drogerie mit angegliederter Lotto-Annahmestelle. Dazu nutzt er auch seinen Privatwagen. Auf der Fahrt zwischen der Lotto-Bezirksstelle und seiner Drogerie machte der Kläger Halt zum Autowaschen. In der Waschanlage rutschte er auf einer Eisplatte aus und erlitt erhebliche Beinverletzungen.

Autowaschen ist keine versicherte Tätigkeit

Das Bayerische Landessozialgericht entschied, dass die Autowäsche nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Das Autowaschen war nicht der versicherten Unternehmertätigkeit zuzurechnen. Die Autowäsche war nicht für die sichere Weiterfahrt akut erforderlich. Der PKW war auch kein Arbeitsgerät, weil es überwiegend privat genutzt wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2014
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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