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Beleidigt ein Arbeitnehmer auf seiner Pinnwand bei Facebook seinen Vorgesetzten grob, so berechtigt dies den Arbeitgeber zur jedenfalls ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Arbeitsgericht Hagen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung des Klägers. Der Kläger beleidigte über seine Facebook-Pinnwand seinen Vorgesetzten. Dabei verwendete er folgende Formulierungen: "scheiss", "kleinen scheisshaufen", "faules schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben", "drecksau" und "doofmann". Sämtliche "Freunde" des Klägers und dessen "Freunde" hatten Zugriff auf die Pinnwand-Eintragungen. 36 der "Freunde" des Klägers waren Mitarbeiter der Beklagten. Die Beklagte kündigte daraufhin den Kläger außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Der Kläger meinte, die Äußerungen seien im privaten Bereich getätigt worden und können daher eine Kündigung nicht rechtfertigen.
Das Arbeitsgericht Hagen entschied, dass eine
Das Arbeitsgericht führte aus, dass grobe Beleidigungen insbesondere des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bedeuten und eine
Vorliegend hatte der Kläger seinen Vorgesetzten nach Auffassung des Arbeitsgerichts in strafrechtlicher Weise grob beleidigt (§ 185 StGB). Die Kundgabe erfolgte durch das Posten auf der
Jedoch hielt das Arbeitsgericht die
Die ausgesprochene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2012
Quelle: Arbeitsgericht Hagen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14400
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