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Das Gericht der EU hat die Nichtigkeit der Unionsmarke von adidas, die aus drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen besteht, bestätigt. adidas hat nicht nachgewiesen, dass diese Marke im gesamten Gebiet der Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.
Im Jahr 2014 hatte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten von adidas die Unionsmarke, bestehend aus drei parallel laufenden Streifen für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen.
In ihrer Anmeldung hatte adidas angegeben, dass die
Im Jahr 2016 erklärte das EUIPO nach einem Antrag auf Nichtigerklärung durch das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe BVBA die Eintragung dieser
Das Gericht der Europäischen Union bestätigte mit seinem Urteil die Nichtigkeitsentscheidung und wies die Klage von adidas gegen die Entscheidung des EUIPO ab. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass es sich bei der fraglichen
Schließlich stellte das Gericht fest, dass das EUIPO mit seiner Feststellung, dass adidas nicht nachgewiesen habe, dass die fragliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2019
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27536
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