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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass sich adidas der Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke widersetzen durfte. Das Gericht bejahte eine hinreichend begründete Ähnlichkeit der von adidas beanstandeten Schuhe eines Konkurrenten.
Im Jahr 2009 beantragte die belgische Gesellschaft Shoe Branding Europe beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung der
Der Widerspruch wurde vom HABM zurückgewiesen. Daraufhin rief adidas im Jahr 2014 das Gericht der Europäischen Union an, um die Aufhebung der Entscheidung des HABM zu erwirken. Mit Urteil vom 21. Mai 2015 gab das Gericht der Klage von adidas statt. Das HABM habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen den beiden Marken keine bildliche
Der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigte nun das Urteil des Gerichts. Er stellt insbesondere fest, dass sich das Gericht mit seiner Feststellung, dass das HABM seine Beurteilung der
Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht eine umfassende Beurteilung der einander gegenüberstehenden Marken vorgenommen und somit keinen Rechtsfehler begangen hat. Es hat nämlich ausgeführt, dass die Unterschiede hinsichtlich der Anzahl und der Länge der Streifen nicht genügten, um die Ähnlichkeiten der streitigen Marken in Frage zu stellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 22270
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