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Das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit bestimmter Zeichen für Jedermann schränkt als solches das ausschließliche Recht eines Markeninhabers nicht ein. Eine Benutzung beschreibender Angaben, die den anständigen Gepflogenheiten entspricht, kann der Markeninhaber Dritten allerdings nicht verbieten. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Die adidas AG ist Inhaberin von Bildmarken in der Form von drei vertikalen, parallel verlaufenden Streifen gleicher Breite, die seitlich an Sport- und Freizeitbekleidung angebracht werden und in einer mit der Grundfarbe des Kleidungsstücks kontrastierenden Farbe ausgeführt sind. Die adidas Benelux BV ist Inhaberin einer von der adidas AG erteilten Exklusivlizenz für das Benelux-Gebiet.
Marca Mode, C&A, H&M und Vendex sind konkurrierende Unternehmen. Sie vermarkteten ebenfalls Sport- und Freizeitbekleidung, die mit zwei parallel verlaufenden Streifen versehen war, deren Farbe mit der Grundfarbe der Kleidung kontrastiert.
Adidas reichte eine Klage bei den niederländischen Gerichten ein, mit der sie ihr Recht geltend machte, Dritten die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens zu untersagen, das Verwechslungen hervorrufen kann.
Marca Mode und die anderen beklagten Unternehmen hielten sich demgegenüber für berechtigt, Sport- und Freizeitbekleidung zur Dekoration mit zwei Streifen zu versehen. Sie beriefen sich für das Recht, Zwei-Streifen-Motive ohne Zustimmung von adidas zu benutzen, auf ein Freihaltebedürfnis; Streifen und einfache Streifenmotive seien nämlich Zeichen, die für jedermann frei verfügbar bleiben müssten.
Dem schließlich mit dem Rechtsstreit befassten Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) stellte sich damit die Frage nach dem Schutzumfang der
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof in erster Linie fest, dass das an bestimmten Zeichen bestehende Freihaltebedürfnis nicht zu den relevanten Umständen zählt, die bei der Beurteilung des Bestehens einer
In seinem Urteil beschäftigt sich der Gerichtshof außerdem mit dem besonderen Schutz bekannter Marken. Dieser Schutz setzt nicht voraus, dass zwischen der
Schließlich betont der Gerichtshof, dass zwar ein Markeninhaber Dritten nicht eine anständigen Gepflogenheiten entsprechende Benutzung von beschreibenden Angaben untersagen kann, dass aber das Freihaltebedürfnis in keinem Fall eine selbständige Beschränkung der Wirkungen einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/08 des EuGH vom 10.04.2008
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Dokument-Nr. 5881
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