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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 01.03.2018
T-85/16 und T-629/16 -

Seitliche Parallelstreifen auf Schuhen: Adidas gewinnt Markenstreit

Angemeldete Marke der Shoe Branding Europe könnte ältere Marke von adidas in unlauterer Weise ausnutzen

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass sich adidas der Eintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen als Unionsmarke widersetzen kann. Es besteht die Gefahr, dass die im vorliegenden Fall angemeldeten Marken die in der Darstellung von drei Parallelstreifen auf einem Schuh bestehende ältere Marke von adidas in unlauterer Weise ausnutzen.

In den Jahren 2009 und 2011 beantragte das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO - Damals hieß das Amt noch Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt - HABM) die Eintragung von zwei Unionsmarken (Schuhe mit zwei parallel von der Schuhsohle zum Knöchel verlaufenden Streifen), eine davon für Schuhwaren, die andere für Sicherheits- und Schutzschuhe. Das deutsche Unternehmen adidas widersprach der Eintragung. Es berief sich u.a. auf seine eigene Marke (Schuhe mit seitlich angebrachten gleich breiten, parallel im selben Abstand verlaufenden Streifen von der Schuhsohle zu den Schnürsenkeln).

Wertschätzung der Marke von adidas könnte in unlauterer Weise ausgenutzt werden

Das EUIPO gab den Widersprüchen von adidas mit Entscheidungen von 2015 und 2016 statt und lehnte die Eintragung der beiden von Shoe Branding Europe angemeldeten Marken ab. Das EUIPO ging insbesondere davon aus, dass - in Anbetracht einer gewissen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken, der Identität (bezogen auf Schuhwaren) bzw. Ähnlichkeit (bezogen auf Sicherheits- und Schutzschuhe) der von ihnen bezeichneten Waren und der hohen Wertschätzung der älteren Marke von adidas - die Gefahr bestehe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die beiden sich gegenüberstehenden Marken miteinander in Verbindung brächten. Ebenso bestehe die Gefahr, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marken - für die kein rechtfertigender Grund bestehe - die Wertschätzung der Marke von adidas in unlauterer Weise ausgenutzt werde.

Rechtfertigender Grund für Benutzung der angemeldeten Marken nicht ausreichend dargelegt

Mit seinen Urteilen weist das Gericht die von Shoe Branding Europe gegen die beiden Entscheidungen des EUIPO erhobenen Klagen ab und bestätigt damit diese Entscheidungen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Beurteilung des EUIPO, nach der es u.a. zum einen wahrscheinlich sei, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marken die Wertschätzung der Marke von adidas in unlauterer Weise ausgenutzt werde, und zum anderen Shoe Branding Europe keinen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angemeldeten Marken dargetan habe, fehlerfrei.

Bereits zweite Entscheidung des EuG über Schuhwaren von Shoe Branding Europe

Über die von Shoe Branding Europe im Jahr 2009 für Schuhwaren angemeldete Marke entscheidet das Gericht bereits zum zweiten Mal. Mit Urteil vom 21. Mai 2015 (Az.: T-145/14) hat es nämlich eine frühere Entscheidung aufgehoben, in der das EUIPO die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken zu Unrecht verneint hatte. Dieses Urteil des Gerichts ist vom Gerichtshof mit Beschluss vom 17. Februar 2016 bestätigt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2018
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online

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