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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Nachnamens eines minderjährigen Kindes sowie mit dem Umgangsrecht für dieses Kind entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Mutter eines 2010 geborenen Sohnes, der im Streitjahr 2014 noch bei ihr gelebt hatte. Mit dem Kindesvater, einem Niederländer, führte sie rechtliche Auseinandersetzungen in Bezug auf den Sohn. Hierbei ging es zum einen um die vom Vater in den Niederlanden vorgenommene standesamtliche Beurkundung des Nachnamens des Sohnes, die nach Auffassung der Klägerin ohne ihre Zustimmung und damit widerrechtlich erfolgt sei. Zum anderen wollte die Klägerin dem Vater das Umgangsrecht mit dem Sohn wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs entziehen lassen. Da der Vater den Sohn im Jahr 2015 in die Niederlande verbracht habe, hätten sich die Rechtsstreitigkeiten zwischenzeitlich dorthin verlagert.
Die Klägerin beantragte den Abzug von Anwaltskosten für eine niederländischen Kanzlei in Höhe von ca. 3.800 Euro als außergewöhnliche Belastungen und führte hierzu aus, dass ihre seelische und finanzielle Belastung inzwischen so hoch sei, dass der Verlust ihrer Existenzgrundlage drohe. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab, da die Klägerin eine konkrete Gefährdung ihrer Existenzgrundlage nicht nachgewiesen habe.
Auch die Klage blieb vor dem Finanzgericht Münster erfolglos. Dem Abzug der Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen stehe § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG entgegen, wonach nur solche
Selbst wenn man (wie das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 13. März 2018 13 K 3024/17) den Begriff der Existenzgrundlage im immateriellen Sinne verstünde, so dass auch soziale Bedürfnisse wie die Liebe zu seinem Kind und die Fürsorge für sein Kind darunter fielen, käme ein Abzug der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27200
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