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Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch die Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Das Finanzgericht erklärte, dass das Schlichtungsverfahren eine "Vorstufe" zum Zivilprozess darstelle, dessen Kosten laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet. In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 machte er Rechtsanwaltsgebühren und Gutachterkosten im Zusammenhang mit einem
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhof, die einen Abzug von Zivilprozesskosten als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 17316
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