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Kosten, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten für seine Strafverteidigung entstanden sind, können nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er machte seine Rechtsanwaltskosten (ca. 50.000 Euro für 2007 und 160.000 Euro für 2008) steuermindernd geltend. Sie wurden weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht anerkannt, insbesondere auch nicht als außergewöhnliche Belastungen.
Der Bundesfinanzhof hat den Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG) versagt, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen war. Auch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen hat er mit der allgemeinen Meinung verneint. Dem steht nach Ansicht des erkennenden IX. Senats die neuere Rechtsprechung des VI. Senats (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 12.05.2011 - VI R 42/10 -) nicht entgegen, wonach sich die Unausweichlichkeit von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 16707
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