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Finanzgericht Köln, Urteil vom 30.08.2012
12 K 1967/11 -

Autorenlesung unterliegt ermäßigtem Steuersatz

Lesung ist als eine der Theatervorführung vergleichbare Darbietung anzusehen

Das Honorar eines Autors für die Lesung aus seinem Werk unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn die Lesung einer Theatervorführung vergleichbar ist. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Autorin und erzielte Honorare für Lesungen aus ihrem aktuellen Buch. Diese unterwarf das Finanzamt dem Umsatzsteuerregelsatz von 19 %, da die Lesungen weder künstlerische noch kabarettistische Veranstaltungen seien.

Finanzgericht bejaht ermäßigten Steuersatz

Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und gewährte die Steuerermäßigung. Die Klägerin lese nicht nur, sondern transportiere mit Hilfe ihrer Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer. Sie bediene sich hierbei des Stilmittels der Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen sei und als solche eine der Theatervorführung vergleichbare Darbietung darstelle.

Vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler unterliegen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz von 7 %

Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG. Hiernach unterliegt der Umsatz aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2012
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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