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Der seit 2010 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % für Beherbergungsleistungen kann nicht von Bordellbetreibern angewandt werden. Die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte stellt keine Beherbergungsleistung dar, die vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % erfasst ist. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine GmbH, betrieb ein
Bis Ende 2009 unterwarf die Klägerin die vereinnahmten Mieten einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Ab Januar 2010 setzte die Klägerin infolge des Inkrafttretens des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen erstmals einen Steuersatz von 7 % an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht gerechtfertigt sei.
Das Finanzgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten an
Bei den an die Prostituierten überlassenen Zimmern handele es sich nicht um Wohn- oder Schlafräume, sondern um Gewerberäume. Bei der Überlassung der Räume stehe im Vordergrund, in den überlassenen Räumen sexuelle Leistungen gegen Entgelt zu erbringen. Die Prostituierten beabsichtigten auch nicht, in den Zimmern für kurze Zeit zu wohnen. Vielmehr wollten sie dort in erster Linie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Dies gelte auch dann, wenn einige der Prostituierten in dem Gebäude übernachteten.
Die Klägerin überlasse auch nicht lediglich die Zimmer, sondern stelle die zur Ausübung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2012
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 13753
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