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Allein eine die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit übersteigende Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille lässt nicht den Schluss einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt zu. Eine solche Blutalkoholkonzentration stellt aber ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter vom Landgericht Berlin im Mai 2014 unter anderem wegen vorsätzlicher
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Feststellungen des Landgerichts zum bedingten
Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher
Obwohl es keine naturwissenschaftlichen oder medizinischen Erkenntnisse dazu gebe, dass derjenige, der eine Alkoholmenge trinkt, die zu einer die Grenze der absoluten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24069
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