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Auch wenn ein Kind bei einem Elternteil privat mitversichert ist und dieser Elternteil die Beiträge zahlt, sind Einkünfte und Bezüge eines Kindes um die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu kürzen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Kindergeld wird für ein volljähriges Kind - neben anderen Voraussetzungen - nur dann gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen bestimmten Betrag - derzeit 8.004 Euro - nicht überschreiten. Diese auf den ersten Blick klare Aussage des Gesetzes birgt in der Umsetzung insoweit vielfältige Schwierigkeiten, als zu entscheiden ist, welche Einkommensbestandteile zu berücksichtigen und welche Aufwendungen einkommensmindernd anzusetzen sind.
Bereits im Jahre 2005 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass von einem Kind zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge von seinen Einkünften und Bezügen abgezogen werden müssten, weil die entsprechenden Beträge nicht zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden (Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02).
In der Folge wurden auch die Einkünfte und Bezüge privat krankenversicherter Kinder um deren
Danach sind Einkünfte und Bezüge eines Kindes auch dann um die
Mit diesen Erwägungen gab das Finanzgericht der Klage eines Vaters statt, dessen Tochter die maßgebliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2011
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 11292
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