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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.2006
III R 24/06 -

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2006
III R 74/05 -

Kindergeld: Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung mindern die Einkünfte des Kindes

Für Kindergeldanspruch ist das Einkommen maßgeblich

Während der Ausbildung bemisst sich der Kindergeldanspruch am tatsächlichen verfügbaren Einkommen des Kindes. Ist ein Kind freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld die Einkünfte des Kindes aus Gründen der Gleichbehandlung um die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. um die unvermeidbaren Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu mindern.

Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind hängt unter anderem davon ab, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr den Betrag von 7 680 € (sog. Jahresgrenzbetrag) nicht übersteigen (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ).

Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, sind nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 die Einkünfte des Kindes nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet sind. Ist das Kind nichtselbständig tätig, sind deshalb nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur Sozialversicherung von den Einkünften abzuziehen, weil sie für den Unterhalt des Kindes nicht zur Verfügung stehen und deshalb nicht zu einer finanziellen Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern führen können,

Beide nun vom Bundesfinanzhof getroffenen Entscheidungen betreffen Kinder, die sich als Beamtenanwärter in Ausbildung befinden und in Krankheitsfällen gegen ihren Dienstherrn einen Anspruch auf Beihilfe haben, der maximal 50 vom Hundert der krankheitsbedingten Aufwendungen abdeckt.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann nicht danach unterschieden werden, ob der Arbeitgeber die Beiträge vom Arbeitslohn einbehält oder ob das Kind die Beiträge selbst aus seinen Einkünften entrichtet. Denn Aufwendungen des Kindes zu einer (Mindest-)Vorsorge für den Krankheitsfall sind unvermeidbar und stehen deshalb ebenso wenig wie die Sozialversicherungsbeiträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Ausbildung zur Verfügung und können deshalb nicht zu einer finanziellen Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern führen. Die Beiträge für eine private Krankenversicherung eines Beamtenanwärters sind jedoch nur insoweit unvermeidbar, als sie für Versicherungstarife geleistet werden, welche den von der Beihilfe nicht freigestellten Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abdecken.

Urteil vom 16.11.06 III R 74/05

Urteil vom 14.12.06 III R 24/06

der Leitsatz

Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen. (Leitsatz zum Az. III R 74/05)

Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird. (Leitsatz zum Az. III R 24/06)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/07 des BFH vom 17.01.2007

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