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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.07.2010
2 BvR 2122/09 -

Regelung des Grenzbetrages für die Bewilligung von Kindergeld nicht verfassungswidrig

Kinder mit ausreichendem eigenen Einkommen haben keinen Anspruch auf Kindergeld

Die Regelung, wonach kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das eigene Einkommen der Kinder über einem bestimmten "Grenzbetrag" liegt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.

Im hiesigen Fall bezog der Beschwerdeführer für seinen Sohn, der sich 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680,- € um 4,34 € überschritten. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.

BVerfG nahm Verfassungsbeschwerde nicht an

Die erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere wird der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung sowie die gesetzliche Festlegung des Grenzbetrages in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.

Existenzminimum einer Familie muss steuerfrei bleiben

Der garantierte staatliche Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kinderfreibetrages beziehungsweise des Kindergeldes davon abhängig mache, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist. Typisierend darf der Gesetzgeber hierbei von dem für erwachsene Steuerpflichtige geltenden Grundfreibetrag ausgehen. Dieser liegt im Streitjahr über den Leistungen in Form des Kindesfreibetrags beziehungsweise des Kindesgelds und über den vom Bundesverfassungsgericht als nicht evident unzureichend angesehenen staatlichen Sozialhilfeleistungen, so dass das Kinderexistenzminimum in jedem Fall vor dem steuerlichen Zugriff verschont wird. Mehr gebietet das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) nicht. Insbesondere gebietet es keine mehrfache Freistellung des Existenzminimums. Obwohl das Kind mit seinen Einkünften selbst in Höhe des Grundfreibetrages verschont bleibt, strebte der Beschwerdeführer neben dem Existenzminimum seines Kindes durch den Grundfreibetrag zusätzlich noch die Gewährung vom Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld an.

Grenzbetragsregelung vereinfacht den Vollzug erheblich

Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als Freibetragsregelung auszugestalten, liegt im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich. Denn bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand, da bei Einkünften und Bezügen des Kindes über dem Grenzbetrag jeweils deren genaue Höhe festgestellt und bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs der Eltern mit deren individuellen Steuersatz umgerechnet werden müsste.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht / ra-online

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