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Die Regelung, wonach kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das eigene Einkommen der Kinder über einem bestimmten "Grenzbetrag" liegt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Im hiesigen Fall bezog der Beschwerdeführer für seinen Sohn, der sich 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand,
Die erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere wird der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung sowie die gesetzliche Festlegung des Grenzbetrages in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.
Der garantierte staatliche Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, dass bei der Besteuerung einer Familie das
Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als Freibetragsregelung auszugestalten, liegt im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich. Denn bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand, da bei Einkünften und Bezügen des Kindes über dem Grenzbetrag jeweils deren genaue Höhe festgestellt und bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs der Eltern mit deren individuellen Steuersatz umgerechnet werden müsste.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht / ra-online
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