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Die Richtlinie über die Rückführung illegaler Einwanderer verbietet es nicht, dass ein Mitgliedstaat den illegalen Aufenthalt mit einer Geldstrafe sanktioniert, die unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Ausweisungsstrafe ersetzt werden kann. Dagegen verbietet es diese Richtlinie, dass ein Mitgliedstaat den illegalen Aufenthalt mit Hausarrest bestraft, wenn nicht sichergestellt wird, dass diese Strafe beendet wird, sobald die tatsächliche Verbringung des Betroffenen aus diesem Mitgliedstaat möglich ist. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Richtlinie über die Rückführung
Md Sagor, der behauptet, in Bangladesch geboren worden zu sein, ist Straßenverkäufer ohne festen Wohnsitz in Italien. Da er keinen Aufenthaltstitel hat, wurde er im Jahr 2010 vor dem Tribunale di Rovigo (Italien) wegen der Straftat des illegalen Aufenthalts angeklagt. Das italienische Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit der italienischen Regelung mit dem
In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof vorab daran, dass die Rückführungsrichtlinie nicht zum Ziel hat, die nationalen Rechtsvorschriften über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren, und folglich dem Recht eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, das den illegalen Aufenthalt als Straftat einstuft und strafrechtliche Sanktionen vorsieht, um von der Begehung derartiger Verstöße abzuschrecken und sie zu ahnden (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 06.12.2011 - C-329/11 -). Allerdings darf das nationale Recht nicht die Anwendung der mit der Richtlinie eingeführten gemeinsamen Normen und Verfahren beeinträchtigen und sie damit ihrer praktischen Wirksamkeit berauben.
Der Gerichtshof bestätigt zunächst die Rechtsprechung, wonach die Rückkehrrichtlinie verletzt würde, wenn der betreffende Mitgliedstaat, nachdem er den illegalen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen festgestellt hat, vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung oder gar vor deren Erlass ein Strafverfahren durchführte, das zu einer Freiheitsstrafe während des Rückkehrverfahrens führen könnte, da dies die Abschiebung zu verzögern droht.
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Rückführungsmaßnahmen durch ein Strafverfahren, wie es gegen Herrn Sagor eingeleitet wurde, nicht verzögert oder behindert werde, da die fragliche nationale Regelung es erlaubt, die Rückkehr unabhängig von diesem Strafverfahren und ohne dass dieses abgeschlossen worden sein müsste zu verwirklichen. Auch die Auferlegung einer
Außerdem verstoße auch die dem Strafrichter gebotene Möglichkeit, die
Der Gerichtshof weist schließlich darauf hin, dass die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und aus den Erfordernissen der Wirksamkeit der Richtlinie die Abschiebung innerhalb kürzester Frist vorzunehmen habe. Für den Fall aber, dass eine
Der Gerichtshof ist somit der Auffassung, dass die Rückführungsrichtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehe, die vorsieht, dass der illegale Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen mit Hausarrest bestraft werden kann, ohne sicherzustellen, dass der Vollzug dieser Strafe zu beenden ist, sobald die tatsächliche Verbringung des Betroffenen aus diesem Mitgliedstaat möglich ist. Es sei Sache des italienischen Gerichts, zu prüfen, ob es in der nationalen Regelung eine Vorschrift gibt, die den Vorrang der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 14799
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