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Nationale Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass gegen sich illegal aufhaltende Drittstaatsangehörige noch während des Rückkehrverfahrens eine Freiheitsstrafe wegen des illegalen Aufenthalts verhängt werden kann, sind nicht mit der „Rückführungsrichtlinie“ vereinbar. Strafrechtlichen Sanktionen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und unter Achtung der Grundrechte gegen Drittstaatsangehörige verhängt werden, auf die das Rückkehrverfahren angewandt wurde und die sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für ihre Nichtrückkehr illegal aufhalten, steht die Richtlinie allerdings nicht entgegen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Mit der Richtlinie über die Rückführung sich
Die Richtlinie sieht vor, dass gegen jeden sich
Für den Fall, dass eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt, verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, die zwangsweise
Im vorliegenden Fall reiste Herr Achughbabian, ein armenischer Staatsangehöriger, im Jahr 2008 nach Frankreich ein. Im Jahr 2009 erließ der Präfekt des Departements Val-de-Marne gegen Herrn Achughbabian eine Verfügung, mit der dieser verpflichtet wurde, das französische Hoheitsgebiet zu verlassen; zugleich wurde ihm eine Frist von einem Monat für die freiwillige Ausreise gesetzt. Nachdem sich Herr Achughbabian weigerte, Frankreich zu verlassen, erging im Juni 2011 eine weitere Rückkehrentscheidung in Form einer Abschiebungsverfügung, in der keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt war. Darüber hinaus ordneten die französischen Behörden zunächst die polizeiliche Ingewahrsamnahme von Herrn Achughbabian und anschließend dessen Inhaftnahme wegen illegalen Aufenthalts an. Diese Maßnahmen hat Herr Achughbabian in Frankreich gerichtlich angefochten.
Die Cour d’appel de Paris (Frankreich), bei der der Rechtsstreit gegenwärtig anhängig ist, fragt den Gerichtshof, ob die „Rückführungsrichtlinie“ den französischen Rechtsvorschriften** entgegensteht, nach denen Drittstaatsangehörige, die sich länger als drei Monate
Zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtshofs war Herr Achughbabian nicht mehr in Haft. Gleichwohl hat der Gerichtshof beschlossen, diese Rechtssache im beschleunigten Verfahren zu prüfen, da bei französischen Gerichten weitere vergleichbare Rechtssachen anhängig sind. Der Gerichtshof hat auf die Notwendigkeit hingewiesen, innerhalb kürzester Frist über die Rechtssache zu entscheiden, um einen möglichen rechtswidrigen Freiheitsentzug zu verhindern bzw. dessen Dauer zu verkürzen.
In seinem Urteil hebt der Gerichtshof erstens hervor, dass sich die Richtlinie – deren Ziel nicht darin besteht, die nationalen Regeln über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren – nur auf die Rückkehrentscheidung und deren Vollstreckung bezieht. Daher steht die Richtlinie 2008/115 einer nationalen Regelung, die den illegalen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen als Straftat einstuft und strafrechtliche Sanktionen einschließlich einer Freiheitsstrafe vorsieht, nicht entgegen.
Die Richtlinie steht auch einer Inhaftierung zur Ermittlung, ob der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen
Zweitens prüft der Gerichtshof, ob die französische Regelung insoweit mit der Richtlinie vereinbar ist, als sie zu einer Inhaftierung zur Strafvollstreckung während des Rückkehrverfahrens führen kann.
Der Gerichtshof weist zunächst auf sein Urteil in der Rechtssache El Dridi hin (Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 2011, C-61/11 PPU), wonach die Mitgliedstaaten ihre strafrechtlichen Vorschriften im Bereich der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts so ausgestalten müssen, dass die Wahrung des Unionsrechts gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten dürfen somit keine strafrechtliche Regelung anwenden, die die Verwirklichung der mit der „Rückführungsrichtlinie“ verfolgten Ziele gefährden und sie ihrer praktischen Wirksamkeit berauben könnte.
Sodann legt der Gerichtshof die in der Richtlinie verwendeten Begriffe „Maßnahmen“ und „Zwangsmaßnahmen“ aus und stellt fest, dass diese sich auf jegliches Vorgehen beziehen, das auf wirksame Weise unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zur Rückkehr des Betroffenen führt. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Verhängung und Vollstreckung einer Freiheitsstrafe während des von der Richtlinie vorgesehenen Rückkehrverfahrens nicht zur Verwirklichung der mit diesem Verfahren verfolgten
Der Gerichtshof stellt fest, dass das
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Grundsätze und des Ziels der „Rückführungsrichtlinie“ Strafvorschriften erlassen oder beibehalten dürfen, die den Fall regeln, dass Zwangsmaßnahmen es nicht ermöglicht haben, einen sich
Der Gerichtshof leitet daraus ab, dass die Richtlinie dem nicht entgegensteht, dass gemäß nationalen Rechtsvorschriften und unter Achtung der Grundrechte strafrechtliche Sanktionen gegen Drittstaatsangehörige verhängt werden, auf die das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren angewandt wurde und die sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für ihre Nichtrückkehr
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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