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Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichspflicht bei großer Verspätung des Fluges befreien kann. Allerdings kann das Luftfahrtunternehmen, wenn ein hierzu autorisierter Fachmann nach der Kollision die Betriebsbereitschaft des betreffenden Flugzeugs festgestellt hat, die Verspätung nicht damit rechtfertigen, dass eine zweite Kontrolle notwendig gewesen sei. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Am 10. August 2013 wollten Frau Marcela Pešková und Herr Jirí Pešká mittels eines von der tschechischen Fluggesellschaft Travel Service durchgeführten Fluges von Burgas (Bulgarien) nach Ostrava (Tschechische Republik) reisen. Das für diesen Flug eingesetzte
Auf dem Flug von Prag nach Burgas wurde ein technisches Problem an der Schubumkehr festgestellt, dessen Behebung eine Stunde und 45 Minuten in Anspruch nahm. Anschließend kollidierte das
Aufgrund dieser beiden unerwarteten Zwischenfälle hatte der von Frau Pešková und Herrn Pešká gebuchte Flug bei der Ankunft in Ostrava eine
In der Folge erhoben Frau Pešková und Herr Pešká beim Obvodní soud pro Prahu 6 (Bezirksgericht Prag 6, Tschechische Republik) Klage gegen Travel Service auf Zahlung von jeweils 6.825 Tschechischen Kronen (CZK) (ca. 250 Euro). Sie sind der Ansicht, die Verordnung der Union über Ausgleichsleistungen für Fluggäste* gewähre ihnen, so wie sie vom Gerichtshof ausgelegt werde (vgl. EuGH, Urteil v. 19.11.2009 - C-402/07 und C-432/07 -, einen solchen Ausgleichsanspruch, da ihr Flug bei der Ankunft mehr als drei Stunden verspätet gewesen sei.
In diesem Zusammenhang stellt der Obvodní soud pro Prahu 6 dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen. Insbesondere möchte das tschechische Gericht wissen, ob die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein
In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof zunächst an seine Rechtsprechung, wonach
Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch gegebenenfalls verursachte Beschädigung sind hingegen nach Auffassung des Gerichtshofs nicht untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden, so dass eine solche Kollision ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist. Folglich ist die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein
In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass das
Was die Frage betrifft, ob Travel Service nach der Kollision alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die
Bezüglich der Frage, ob Travel Service alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die fragliche Kollision zu verhindern, hebt der Gerichtshof hervor, dass das
Der Gerichtshof verweist abschließend auf Folgendes: Beruht die große
Verordnung (EG) Nr.261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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