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Landgericht Darmstadt, Urteil vom 21.10.2015
7 S 176/14 -

Flugverspätung infolge Vogelschlags schließt Anspruch auf Ausgleichszahlung aus

Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen

Kommt es aufgrund eines Vogelschlags und der dadurch bedingten notwendigen Reparatur des Triebwerks zu einer Flugverspätung, so steht den Fluggästen kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der EU-Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) zu. Denn die Fluggesellschaft kann sich in diesem Fall auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste im Mai 2013 ein Flug von Puerto Plata nach Frankfurt a.M. kurz nach dem Start abgebrochen werden, weil es durch einen Vogelschlag zu einem Triebwerksschaden kam. Der Flug nach Frankfurt a.M. konnte erst zwei Tage später mit einer Ersatzmaschine stattfinden. Mehrere Fluggäste klagten aufgrund dessen auf Ausgleichszahlungen.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Rüsselsheim wies die Klage auf Ausgleichszahlungen ab. Es entschied, dass die Flugverspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand beruht habe, der die Ausgleichszahlungspflicht der Fluggesellschaft ausgeschlossen habe. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Berufung ein.

Landgericht verneint ebenfalls Ausgleichszahlungsanspruch

Das Landgericht Darmstadt bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Den Klägern habe kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 FluggastVO zugestanden, da sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO habe stützen können.

Vogelschlag stellt außergewöhnlichen Umstand dar

Nach Auffassung des Landgerichts stellen in die Triebwerke einfliegende und eingesogene Vögel einen außergewöhnlichen Umstand dar. Zwar sei die Möglichkeit eines Vogelschlags als ein typisches und nicht ganz fernliegendes Risiko im Rahmen des Flugzeugbetriebs zu bewerten. Gleichwohl stelle sich der durch einen Vogelschlag verursachte technische Defekt nicht als Teil der normalen Ausübung der Luftfahrttätigkeit dar. Vorbeugende Sicherungsmaßnahmen können allenfalls vom Flughafenbetreiber, nicht jedoch von einer Fluggesellschaft, getroffen werden. Die Gefahr eines Vogelschlags unterfalle daher nicht der Risikosphäre eines Luftfahrtunternehmens.

Keine Haftung der Fluggesellschaft für unvorhersehbare Naturereignisse

Es sei zudem zu berücksichtigen gewesen, so das Landgericht, dass die Ausgleichszahlungspflicht unter anderem der Disziplinierung der Luftfahrtunternehmen diene. Ausfall- und Verspätungsrisiken sollen durch Optimierung der organisatorischen Abläufe soweit wie möglich vermieden werden. Es würde aber zu weit führen, die Haftung auf nicht vorhersehbare Naturereignisse zu erstrecken. Andernfalls würde Art. 5 Abs. 3 FluggastVO weitestgehend ins Leere laufen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2016
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/RRa 2016, 77/rb)

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