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Kommt es aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands (hier: Vogelschlag) zu einer Verspätung, so wird die Fluggesellschaft nur dann von ihrer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit, wenn sie alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Verspätung gering zu halten. Die Fluggesellschaft muss zudem Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der getroffen Maßnahmen darlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2011 geriet in Hamburg während des Startvorgangs ein Flugzeug in einen
Sowohl das Amtsgericht Rüsselsheim als auch das Landgericht Darmstadt wiesen die Klage auf Ausgleichszahlungen ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die durch den
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall zunächst aus, dass ein durch einen
Der Bundesgerichtshof verlangte jedoch zusätzlich, dass die Fluggesellschaft trotz Ergreifen aller möglichen und zumutbaren Maßnahmen die große
Um prüfen zu können, ob die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine große
Der Bundesgerichtshof hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf und wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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