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Wer sein Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht, kann ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück. Dies hat der EuGH entschieden.
Der Europäische Gerichtshof hat die Ansprüche präzisiert, die Fluggästen eines verspäteten Fluges nach der Gemeinschaftsverordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste (siehe unten) gegen die Fluggesellschaft zustehen. Diese Verordnung sieht vor, dass Fluggäste bei Annullierung eines Fluges eine pauschale
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof auf mehrere Fragen, die ihm vom Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 17.07.2007 - X ZR 95/06 -) und vom Handelsgericht Wien (Österreich) vorgelegt worden sind. Diese nationalen Gerichte haben über Klagen zu entscheiden, mit denen Fluggäste von Condor und Air France die in der Verordnung für den Fall der Annullierung eines Fluges vorgesehene
Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass die Dauer der Verspätung, auch wenn es sich um eine große Verspätung handelt, nicht ausreicht, um einen Flug als annulliert anzusehen. Ein verspäteter Flug kann unabhängig von der Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn – von der Abflugzeit abgesehen – alle anderen Elemente des Fluges, insbesondere die Flugroute, unverändert so bleiben, wie sie ursprünglich geplant waren. Wenn die Fluggesellschaft dagegen die Fluggäste nach der geplanten Abflugzeit mit einem anderen Flug befördert, d. h. einem Flug, der unabhängig von dem Flug geplant wurde, für den die Fluggäste gebucht hatten, kann der Flug grundsätzlich als annulliert angesehen werden. Für diese Einstufung sind die Angaben auf der Anzeigetafel des Flughafens, die vom Personal erteilten Informationen, die Umstände, dass den Fluggästen ihr Gepäck wieder ausgehändigt wird oder dass sie neue Bordkarten erhalten, wie auch eine Änderung der Zusammensetzung der Gruppe der Fluggäste nicht ausschlaggebend.
Was sodann den Anspruch auf eine
Schließlich legt der Gerichtshof dar, dass eine solche Verspätung dann nicht zu einem
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (ABl. 2004, L 46, S. 1).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2009
Quelle: ra-online, Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
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Dokument-Nr. 8790
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