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Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß angehört wurden, müssen vor Erlass der Rückkehrentscheidung nicht zwingend ein weiteres Mal angehört werden. Dies beruht darauf, dass die Rückkehrentscheidung in einem engen Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts steht. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Frau Sophie Mukarubega, die die ruandische Staatsangehörigkeit besitzt, hatte einen
Etwa vier Monate später, im Jahr 2013, versuchte Frau Mukarubega mit einem falschen belgischen Pass nach Kanada zu reisen, wobei sie von der französischen Polizei aufgegriffen wurde. Nachdem sie wegen „betrügerischer Verwendung eines behördlichen Dokuments“ in Polizeigewahrsam verbracht worden war, wurde sie zu ihrer persönlichen und familiären Situation, ihrem Werdegang, ihrem Antrag auf einen Aufenthaltstitel für Frankreich und ihre eventuelle Rückkehr nach Ruanda angehört. Am darauffolgenden Tag erließ der Präfekt des Departements Seine-Saint-Denis gegen Frau Mukarubega aufgrund der Feststellung, dass sie
Frau Mukarubega hat in Frankreich gegen die in den Jahren 2012 und 2013 erlassenen Rückkehrentscheidungen Klage erhoben. Sie macht geltend, diese Entscheidungen seien unter Verstoß gegen den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergangen, da ihr nicht ermöglicht worden sei, vor Erlass dieser Entscheidungen ihren Standpunkt vorzutragen. Das mit diesem Rechtsstreit befasste französische Gericht fragt den Gerichtshof der Europäischen Union nach der Tragweite des Rechts auf
Mit seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht* die Garantien, die den betroffenen Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Rückkehr gewährt werden, detailliert regelt, da es die Formerfordernisse für Rückkehrentscheidungen festgelegt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen einzuführen. Im Unionsrecht ist hingegen weder festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen das Recht auf
Sodann führt der Gerichtshof aus, dass die zuständigen nationalen Behörden, nachdem sie die
Was den Fall von Frau Mukarubega betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass die erste Rückkehrentscheidung (von 2012) im Anschluss an das Verfahren erlassen wurde, das zur Versagung der Flüchtlingseigenschaft und zur Feststellung der
Hinsichtlich der zweiten Rückkehrentscheidung (von 2013) führt der Gerichtshof aus, dass Frau Mukarubega während des Polizeigewahrsams u. a. zu ihrem Aufenthaltsrecht in Frankreich angehört wurde und dass sie die Möglichkeit zu einer umfassenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 19107
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